- Vorhalt
- Vor|halt 〈m. 1〉1. 〈Mus.〉 ausgehaltener, dissonierender Ton od. Akkord vor dem Ton od. Akkord, der die Auflösung bringt2. 〈Mil.〉 Strecke, um die der Lauf od. das Rohr einer Waffe vor ein bewegliches Ziel gerichtet werden muss, um es zu treffen3. 〈schweiz.〉 Vorhaltung
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Vor|halt, der; -[e]s, -e:1. (Musik) (bes. bei einem Akkord) mit einer Dissonanz verbundene Verzögerung einer Konsonanz durch das Festhalten eines Tons des vorangegangenen Akkords.2. (Fachspr.) beim Anvisieren zu berücksichtigende Strecke, um die sich ein bewegliches Ziel von der Zeit des Abschusses bis zum Auftreffen des Geschosses weiterbewegt.3. (schweiz., sonst veraltend) Vorhaltung:mit Entschiedenheit wies er den V. zurück.4. (Rechtsspr.) mit der Aufforderung, sich dazu zu äußern, verbundene Konfrontation eines Prozessbeteiligten mit einer in den Prozessakten festgehaltenen [Zeugen]aussage o. Ä.:jmdm. einen V. machen.* * *
Vorhalt,akkord- bzw. harmoniefremder Ton (Töne) auf betontem Taktteil in einer Melodie oder in einem Klang, der sich in einen Akkordton auflöst. Das Vorhalten von Tönen ist eine häufig praktizierte Form der Melodiebildung (Erfindung) beim Improvisieren nach Akkordsymbolen. Vorhalte in einer Melodie:»Santa Lucia« (italienisches Volkslied)Vorhaltsakkorde, besonders der »7/4-Akkord« (Akkordsymbolschrift: Quartvorhaltsakkord), haben sich z. B. in der Rockmusik verselbstständigt, d. h. sie werden nicht aufgelöst.* * *
Vor|halt, der; -[e]s, -e: 1. (Musik) (bes. bei einem Akkord) mit einer Dissonanz verbundene Verzögerung einer Konsonanz durch das Festhalten eines Tons des vorangegangenen Akkords. 2. (Fachspr.) beim Anvisieren zu berücksichtigende Strecke, um die sich ein bewegliches Ziel von der Zeit des Abschusses bis zum Auftreffen des Geschosses weiterbewegt. 3. (schweiz., sonst veraltend) Vorhaltung: Mit Entschiedenheit wies Amerung den V. zurück, dem Mordkomplott ... Vorschub geleistet zu haben (Prodöhl, Tod 84); Trübung des Verhältnisses zu den Pflegeeltern, die ihm -e machten, auch wegen seines unsoliden Lebenswandels (Spiegel 21, 1975, 62). 4. (Rechtsspr.) mit der Aufforderung, sich dazu zu äußern, verbundene Konfrontation eines Prozessbeteiligten mit einer in den Prozessakten festgehaltenen [Zeugen]aussage o. Ä.: jmdm. einen V. machen; Der Gestapomann ... war im Gerichtssaal anwesend, und musste auf V. die Richtigkeit der Zeuchschen Angaben bestätigen (Niekisch, Leben 293).
Universal-Lexikon. 2012.